Mit dem Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes entwickelt der Gesetzgeber den fortschrittlichen Ansatz unseres Landes für einen „aktivierenden Strafvollzug“ weiter, der auf der Grundlage einer sorgfältigen Diagnostik eine auf individuelle zugeschnittene Behandlung und Motivierung gerichtete Vollzugsplanung vorsieht und den Grundsatz des Forderns und Förderns in den Mittelpunkt stellt.
Das neu gefasste Jugendstrafvollzugsgesetz setzt einen Schwerpunkt auf die Einbeziehung des Opferschutzes als integrativer Bestandteil der Förderung und Erziehung und weitet die Einbeziehung von und die Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Trägern aus.
Im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes werden die Rechtsgrundlagen für eine bessere Prävention von Radikalisierung und extremistischer Gefahren in den Vollzugsanstalten geschaffen. Zur Erhöhung der Sicherheit in den Anstalten wird das Instrument der Sicherheitsanfrage über Gefangene und anstaltsfremde Personen und ein Identitätsfeststellungsverfahren für Gefangene eingeführt. Des Weiteren bietet das Gesetz die Möglichkeit, bei Ausführungen von Gefangenen elektronische Fußfesseln einzusetzen.
Schließlich werden Regelungen zu Standardmaßnahmen, die im Strafvollzugsgesetz von 2015 definiert wurden, auf den Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft übertragen, so dass diese nun über alle Haftarten einheitlich definiert sind.
Drucksache 16/14629
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